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Generell können Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Beauftragung Aussicht auf Erfolg hat. Das bedeutet, dass sie nicht abwegig sein darf oder gar mutwillig motiviert. Dies ist im Schadenersatzrecht nicht der Fall, denn Sie verteidigen Ihren Ruf. Zudem handelt es sich auch um eine Marketingmaßnahme, denn eine Google Rezension zu löschen wirkt sich auch auf das Ranking aus. Für Details fragen Sie bitte Ihren Steuerberater.
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